Härtefall und Nachteilsausgleich
Um Ihnen eine bessere Vorstellung zu geben, in welchen Fällen Anträge auf besondere Härte akzeptiert werden und nicht, haben wir hier für Sie weitere Informationen und Beispiele zusammengestellt:
Gerechtfertigte Gründe
Es gibt viele Lebenssituationen, die sehr schwierig und sehr belastend sind. Damit aber ein Antrag auf außerordentliche Härte akzeptiert werden kann, ist es nötig, dass zum einen der Grund in Ihnen selbst begründet ist und zum anderen keinerlei zeitlicher Aufschub des Studienbeginns von Ihnen verlangt oder erwartet werden kann.
- Wenn eine Krankheit mit Tendenz zur Verschlimmerung vorliegt, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Studium zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr durchführbar ist.
- Wenn Ihre berufliche Rehabilitation nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden kann, weil aufgrund einer Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
- Wenn Sie aufgrund Ihrer körperlichen Behinderung auf ein sehr enges Berufsfeld beschränkt sind und das von Ihnen angestrebte Studium eine erfolgreiche Rehabilitation wahrscheinlich macht.
- Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen Ihr bisheriges Studium aufgeben müssen beziehungsweise Ihren bisherigen Beruf und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.
- Wenn bei Ihnen eine körperliche Behinderung vorliegt, die jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege steht.
- Wenn Sie infolge einer Krankheit in Ihrer Berufswahl oder Berufsausübung beschränkt sind und Sie aufgrund dieses Umstands die Wartezeit auf einen Studienplatz nicht sinnvoll überbrücken können.
So weisen Sie es nach:
- Mit einem fachärztlichen Gutachten, in dem zu den einzelnen Kriterien hinreichend Stellung genommen wird. Das Gutachten soll Aussagen enthalten über die Entstehung, Schwere, Verlauf und die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf. Es soll auch für medizinische Laien nachvollziehbar sein.
- Als zusätzliche Nachweise sind z.B. der Schwerbehindertenausweis, der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder der Ausmusterungsbescheid der Bundeswehr geeignet.
Wichtig! Ein Gutachten eines Allgemeinarztes genügt nicht.
- Wenn in Ihrer eigenen Person besondere familiäre oder soziale Umstände begründet sind, die eine sofortige Zulassung erfordern.
So weisen Sie es nach:
- Mit zum Nachweis geeigneten Unterlagen
Wenn Sie als Spätaussiedler nach Deutschland kommen und hier einen Studiengang studieren, den Sie (im Herkunftsland) bereits begonnen haben.
- Eine amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und
- Eine Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland.
Wenn Sie bereits schon einmal eine Zulassung für diesen Studiengang hatten, das Studium dann aber aus zwingenden Gründen, die Sie nicht selbst zu verantworten haben (insbesondere Krankheit), nicht aufnehmen konnten.
So weisen Sie es nach:
- Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat und den
- früheren Zulassungsbescheid.
In der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale oder familiale Gründe, die einen Studienortswechsel zwingend erfordern. Ausgeschlossen sind Gründe, die Sie bereits im regulären Vergabeverfahren der Studienplätze hätten geltend machen können und die zu Ihrer Zulassung geführt hätten.
So weisen Sie es nach:
- Nachweis der aktuellen Einschreibung in den gewünschten Studiengang und
- Nachweis der Gründe für den Studienortswechsel
In den folgenden Beispielen kann - sofern nicht weitere außergewöhnliche Umstände in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers hinzutreten - ein Antrag auf einen außerordentlichen Härtefall grundsätzlich nicht gestattet werden:
Nicht gerechtfertigte Gründe
- Ortsbindung wegen der Notwendigkeit häuslicher Pflege und Betreuung bei bestehender Erkrankung
- Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen zwar Ihr bisheriges Studium oder Ihren Beruf aufgeben mussten, Sie die Wartezeit aber überbrücken können, bis Sie auf regulärem Weg einen Studienplatz erhalten.
- Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung in Ihrer Berufswahl eingeschränkt sind, die Wartezeit aber überbrücken können.
- Wenn Sie Waise oder Halbwaise sind.
- Wenn Ihre Eltern krank oder schwerbehindert sind.
- Wenn Geschwister von Ihnen körperlich behindert, pflegebedürftig oder erwerbsunfähig sind.
- Wenn Ihre Studienfinanzierung durch einen Vertrag oder anderes Rechtsgeschäft (beispielsweise durch ein Testament) begrenzt ist und die Finanzierung für das angestrebte Studium bei einer Verzögerung des Studienbeginns nicht mehr gesichert ist.
- Wenn Sie durch eine Verzögerung des Studienbeginns eine wichtige Altersgrenze überschreiten (z.B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis).
- Wenn Sie die Einschreibfrist nach einer Zulassung für den genannten Studiengang in einem früheren Semester versäumt haben.
- Wenn Sie in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten hatten, dann aber - vor oder nach der Immatrikulation - auf den Studienplatz verzichtet haben, weil Sie zum Beispiel keine Unterkunft gefunden haben.
- Wenn Sie bereits in einem früheren Semester eine Zulassung für den genannten Studiengang erhalten haben, dann aber nicht immatrikuliert wurden, weil Ihre Hochschulzugangsberechtigung von der Hochschule nicht anerkannt wurde.
Antrag auf Nachteilsausgleich / Verbesserung der Durchschnittsnote
Sie können einen Antrag auf Verbesserung Ihrer Durchschnittsnote stellen, wenn bei Ihnen besondere Gründe dazu geführt haben, dass Ihre Leistungsfähigkeit aufgrund dieser Umstände eingeschränkt wurde. Dabei geht es nicht nur um Ihre erzielte Abiturnote, sondern auch um Ihre Leistungen in den Jahren in der Oberstufe. Damit dieser Antrag gestattet werden kann, müssen Sie zum einen die besonderen Umstände nachweisen, auf die Sie sich berufen, und zum anderen nachweisen, dass Ihre Leistungen sich tatsächlich durch diese Umstände verschlechtert haben.
Ihren Leistungsabfall belegen Sie, indem Sie beglaubigte Kopien Ihrer Schulzeugnisse beilegen. Zusätzlich benöten wir noch ein Gutachten Ihrer Schule, in dem die Schule zu Ihnen als Schüler und Ihrer Leistungsentwicklung Stellung bezieht.
Wie muss das Gutachten der Schule aufgebaut sein?
Das Gutachten muss enthalten:
- eine kurze Beschreibung Ihrer Schullaufbahn
- Angaben zu den für die etwaige Leistungsbeeinträchtigungen maßgeblichen Umständen nach Art und Dauer. Die Schule muss sich dabei auf nachgewiesene Tatsachen beschränken.
- Angaben zu erkennbaren Auswirkungen der Umstände auf Ihre Leistungen in den einzelnen Unterrichtsfächern - beurteilt von Ihren jeweiligen Fachlehrern.
- Das Dienstsiegel der Schule.
Wichtig! Schulen dürfen es ablehnen, ein solches Gutachten auszustellen. Ein Grund könnte zum Beispiel sein, dass Sie zu kurze Zeit an der Schule gewesen sind, als dass die Schule tatsächlich beurteilen könnte, ob Ihre Leistungsfähigkeit tätsächlich beeinträchtigt wurde.
Das Gutachten muss im Abiturschuljahr erstellt werden. Später erstellte Gutachten können in Ausnahmen akzeptiert werden, es muss aber nachvollziehbar erklärt werden, woher die Gutachterin oder der Gutachter das entsprechende Wissen hat.
Wenn die Schule der Ansicht ist, dass eine solche Leistungsbeeinträchtigung vorliegt, dann muss für jedes Fach festgestellt werden, welche Note ohne die vorliegende Beeinträchtigung zu erwarten gewesen wäre. Diese Annahmen müssen begründet werden. Das Gutachten muss im pädagogischen Bereich eine Auswertung Ihrer Schulleistungen vor und nach Eintritt der belastenden Umstände enthalten. Zusätzlich muss die Gutachterin beziehungsweise der Gutachter anerkannte psychologische Testverfahren zur Ermittlung von Intelligenz, Begabung, Persönlichkeitsstruktur, Leistungsmotivation und Belastbarkeit einer Person anwenden und die daraus gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar erklären.
Das Gutachten muss abschließend auch die genaue Durchschnittsnote nennen, die Sie ohne die erschwerenden Umstände erreicht hätten. Zudem muss in dem Gutachten gezeigt werden, wie sich die erreichten Noten zusammensetzen. Dafür ist es nötig, die Notengebung beziehungsweise Notenzusammensetzung des jeweiligen Landes zu erläutern.
Wenn es notwendig und möglich ist, dann können auch an der Schule tätige oder für die Schule zuständige Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bei der Erstellung des Gutachtens hinzugezogen werden.
Mögliche Gründe
Um Ihnen eine bessere Vorstellung zu geben, in welchen Fällen Anträge auf Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Durchschnittsnote akzeptiert werden und nicht, haben wir hier für Sie weitere Informationen und Beispiele zusammengestellt:
Gerechtfertigte Gründe
- Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung. (fachärztliches Gutachten)
- Längere schwere Behinderung oder Krankheit (fachärztliches Gutachten)
- Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten)
- Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände. (Zum Nachweis geeignete Unterlagen erforderlich)
- Versorgung eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Kinder + erweiterte Meldebescheinigung)
- Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 (früher: Pflegestufen II oder III) nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit)
- Betreuung unversorgter minderjähriger Kinder, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre, bevor die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. (Geburtsurkunde der Geschwister + erweiterte Meldebescheinigung)
- Verlust eines Elternteils in den letzten drei Jahren, bevor die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Vorausgesetzt die Bewerberin oder der Bewerber war zu diesem Zeitpunkt noch jünger als 25 Jahre und ledig. (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
- Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern. (Abgangszeugnisse sowie Meldebescheinigungen der Eltern)
- Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
Wenn Sie während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung zu einem Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder Teamkader der Bundessportfachverbände angehört haben, können Sie dies geltend machen, indem Sie folgende Unterlagen/Belege eingreichen:
- Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes, Traininspläne, Lehrgänge und Wettbewerbe, Gutachten der Schule.
In den folgenden Beispielen kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich nicht gestattet werden:
- Mitarbeit während der Schulzeit im elterlichen Haushalt, Geschäft oder Betrieb, ohne dass eine Notlage hierzu gezwungen hat.
- Krankheit der Eltern
- Umzug der Eltern vor den letzten drei Jahren, bevor die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde
- Behauptete Benachteiligung wegen des Besuchs eines Gymnasiums eines bestimmten Typs oder der Ablegung einer Nichtschülerreifeprüfung
- Behauptete Benachteiligung wegen der Ablegung des Abiturs mit Zentralabitur
- Besuch einer Schule, in der schlechte räumliche Verhältnisse oder Lehrermangel herrschten
- Behauptung, durch ungerechte Beurteilung benachteiligt worden zu sein
- Krankheit in der Abiturprüfung
- weiter und zeitraubender Schulweg
- Teilnahme an einem Austauschprogramm
- Mitarbeit in der Schulverwaltung
Antrag auf Nachteilsausgleich / Verbesserung der Wartezeit
Sie können einen Antrag auf Verbesserung Ihrer Wartezeit stellen, wenn bei Ihnen besondere Gründe dazu geführt haben, dass Sie Ihre Hochschulzugangsberechtigung erst später erworben haben, als dies ohne diese besonderen Umstände vermutlich gewesen wären. In diesem Fall ist es möglich, dass Ihnen die Wartezeit angerechnet wird, die Sie wahrscheinlich hätten, wenn Sie die Hochschulzugangsberechtigung entsprechend früher erhalten hätten.
Die Verzögerung belegen Sie, indem Sie zum einen die belastenden Umstände nachweisen und zum anderen eine von der Schule ausgestellte Bescheinigung vorlegen, die den Grund und die Dauer der Verzögerung belegt.
Mögliche Gründe
Um Ihnen eine bessere Vorstellung zu geben, in welchen Fällen Anträge auf Nachteilsausgleich durch Verbesserung der Wartezeit akzeptiert werden und nicht, haben wir hier für Sie weitere Informationen und Beispiele zusammengestellt:
Begründete Anträge
- Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht (fachärztliches Gutachten)
- Schwerbehinderung von 50 Prozent oder mehr (Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes + beglaubigte Kopie des Schwerbehindertensausweises)
- Längere schwere Behinderung oder Krankheit (fachärzliches Gutachten)
- Sonstige vergleichbare besondere gesundheitliche Umstände (fachärztliches Gutachten)
- Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (ärztliche Bescheinigung oder Geburtsurkunde des Kindes)
Sonstige vergleichbare besondere soziale Umstände. (Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen erforderlich)
- Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Geburtsurkunden der Kinder + erweiterte Meldebescheinigung )
- Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegegrade 3 bis 5 (vormals Pflegestufen II oder III) nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit)
- Betreuung unversorgter minderjähriger Kinder, die mit der Bewerberin oder dem Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, - während der Schulzeit. (Geburtsurkunde der Geschwister + erweiterte Meldebescheinigung )
- Verlust eines Elternteils, bevor die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde. Voraussetzung: Die Bewerberin oder der Bewerber war zu diesem Zeitpunkt noch jünger als 25 Jahre und ledig. (Sterbeurkunden der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
- Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung wegen Umzugs der Eltern. (Abgangszeugnisse sowie Meldebeschinigungen der Eltern)
- Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete Unterlagen)
Wenn Sie während der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung zu einem Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder Teamkader der Bundessportfachverbände angehört haben, können Sie dies geltend machen, indem Sie folgende Untelragen/Belege eingreichen:
- Bescheinigung des zuständigen Bundessportfachverbandes, Traininspläne, Lehrgänge und WEttbewerbe, Gutachten der Schule.